ЕМРК Статья 10 Европейская конвенция по правам человека

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Тип работы: Курсовая работа
Предмет: Право
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EINLEITUNG…………………………………………………………………3
1.ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION (EMRK)………………...5
2. EIN ÜBERBLICK ÜBER EMRK ART.10……………………………..…..6
3. MEINUNGSÄUßERUNGSFREIHEIT……………………………………..6
a) Meinungsfreiheit…………………………………………………………….7
b) Äußerungsfreiheit…………………………………………………………...8
c) Informationsfreiheit………………………………………………………….8
d) Kunstfreiheit…………………………………………………………………8
e) Presse Medienfreiheit………………………………………………………9
4. BEINTRÄCHTIGUNG……………………………………………………...9
5. RECHTFERTIGUNG……………………………………………………...10
6.NEGATIVE MEINUNGSFREIHEIT………………………………….. ….11
7.MEINUNGSFREIHEIT EMRK ART.10 …………………………………..13
8.SCHRANKEN IM EMRK………………………………………………….18
a) Formelle Schranken………………………………………………………...18
b) Materielle Schranken……………………………………………………….18
9.DIE MEINUNGSFREIHEIT IN DER PRESSE, FERSEHEN, KINO, BÜCHERN, KUNST………………………………………………………………...19
10.EINSCHRÄNKUNG DER MEDIENFREIHEIT (ABSATZ 1, SATZ 3)....23
11.Fälle (Beispiele) für den Verstoß gegen das EMRK- Gesetz Art. 10…….. 25
FAZIT
Literatura / References
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“In einer gesonderten Box stand: “Sinngemӓβ aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vorsӓtzliche “Zu-Tode-Bringen” eines unschuldigen Menschen!” Das Flugblatt enthielt außerdem ein Zitat aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und ein Zitat von Goethes Leibarzt.Auf der Rückseite des Faltblattes stand „Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.”Darunter befand sich ein Link zu der Webseite „babycaust“, die von dem Beschwerdeführer betrieben wurde. Auf dieser Webseite befand sich in der Rubrik „Gebetsanliegen für Deutschand“ eine Liste sogenannter „Abtreibungsärzte“ mit vollständiger Adreße. Dr. M und Dr. R waren dabei genannt.Die beiden Ärzte, deren Namen in dem Flugblatt genannt waren, beantragten eine einstweilige Verfügung, um es dem Beschwerdeführer verbieten zu laßen, die Flugblätter zu verteilen und ihre Namen und Adresse auf der Webseite zu veröffentlichen.Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es führte aus, das Flugblatt erwecke den unzutreffenden Eindruck, daß in der Tagesklinik der beiden Ärzte rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt würden. Zwar werde auf dem Flugblatt klargestellt, daß die Abtreibungen nach deutschem Recht legal seien. Dies geschehe aber nur mit kleinerer Schrift. Der Eindruck, der beim Beobachter haften bleibe, sei aber der fettgedruckte Vorwurf rechtswidriger Abtreibungen. Auch habe es eine besondere Prangerwirkung, die beiden Ärzte gesondert herauszustellen. Das gleiche gelte im Prinzip auch für die Erwähnung der Ärzte auf der Webseite. Diese stelle durch ihren Namen die Verbindung zum Holocaust dar, so daß der Beschwerdeführer letztlich die Ärzte so darstelle, als begingen sie Verbrechen, die mit dem Holocaust vergleichbar seien. Dies sei nicht mehr durch die Meinungs- und Äußerungsfreiheit gedeckt.Der Beschwerdeführer legte Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung. Nach Auffaßung des Oberlandesgerichtes war es nicht notwendig, zu entscheiden, ob das Flugblatt und die Webseite Meinungsäußerungen seien. Selbst wenn es sich um Meinungsäußerungen handele, müße die Meinungsfreiheit jedenfalls zurücktreten, weil das Persönlichkeitsrecht der Ärzte überwiege. Das Flugblatt erwecke den falschen Eindruck, daß in der Tagesklinik ungesetzliche Abtreibungen vorgenommen würden. Es könne von juristischen Laien wie den Lesern des Flugblattes nicht erwartet werden, zwischen rechtmäßigen Abtreibungen und solchen Abtreibungen zu unterscheiden, die zwar rechtswidrig seien, aber strafrechtliche nicht verfolgt würden.Nach Auffaßung des Oberlandesgerichtes war es nicht notwendig, daß die beiden Ärzte im Verfahren die Webseite dem Gericht vorlegten. Der Inhalt der Webseite sei frei zugänglich und jeder könne sich über ihren Inhalt informieren. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, die beiden Ärzte als „Abtreibungsärzte“ bezeichnet zu habenDas Oberlandesgericht ließ keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu. Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe ab. Der Beschwerdeführer legte Verfaßungsbeschwerde ein, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde.Allerdings gab es noch eine weitere Verfaßungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die einen ähnlichen Sachverhalt betraf. Das Landgericht und Oberlandesgericht München hatten dem Beschwerdeführer die Verteilung eines ähnlichen Flugblattes in München verboten. Das Bundesverfaßungsgericht hatte entschieden, daß das Verbot die Meinungs- und Äußerungsfreiheit verletze. Das Bundesverfaßungsgericht hatte ausgeführt, der Arzt durch das Flugblatt nicht erheblich an sozialer Reputation verloren. Er habe selbst auf seiner Webseite annonciert, daß er Abtreibungen durchführe. Auch habe der Beschwerdeführer den Arzt keiner illegalen Aktivitäten beschuldigt.Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim EGMR ein.Rechtliche BeurteilungDer EGMR prüfte, ob es mit Artikel 10 EMRK zu vereinbaren war, daß die zuständigen deutschen Gerichte es dem Beschwerdeführer verboten hatten, die Flugblätter zu verteilen und den Namen der Ärzte als „Abtreibungsärzte“ auf der Webseite zu veröffentlichen.Eingriffe in das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, einem legitimen Ziel dienen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. Der EGMR stellte kurz fest, es eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff gab und daß er dem Schutz der Reputation der betroffenen Ärzte diente. Darüber waren sich auch alle Beteiligten einig gewesen. Die entscheidende Frage war, ob das Verbot als „in einer demokratischen Gesellschaft anzusehen war.Der Gerichtshof rekapitulierte kurz prägende Grundsätze seiner Rechtsprechung zu Artikel 10 EMRK: Meinungs- und Äußerungsfreiheit in sind in einer demokratischen Gesellschaft fundamental wichtig. Sie schützen nicht nur solche Äußerungen, die auf Billigung stoßen oder belanglos sind, sondern auch auf solche Äußerungen, die als schockierend, beleidigend oder verstörend empfunden werden. Es gibt zwar Grenzen der Meinungsfreiheit, diese müßen aber überzeugend begründet werden. Begrenzungen sind nur dann erlaubt, wenn es ein dringendes soziales Bedürfnis dafür gibt.Der EGMR betonte, daß es nur wenig Raum für Beschränkungen der Äußerungsfreiheit gibt, wenn die in Rede stehend Äußerung einen Beitrag zu einer politischen Debatte darstellt oder sich auf Fragen bezieht, an denen ein öffentliches Intereße besteht.Allerdings führte der Gerichtshof auch aus, daß auch die Reputation den Schutz der EMRK genießt (Artikel 8 EMRK). Wenn es zu Konflikten zwischen der Äußerungsfreiheit und der Reputation komme, müße der EGMR überprüfen, ob die nationalen Gericht die Abwägung zwischen den beiden Rechten richtig vorgenommen hätten.Der EGMR verwies darauf, daß die deutschen Gerichte ihre Argumentation unter anderem darauf gestützt hätten, daß der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hätte, die Ärzte führten rechtswidrige Abtreibungen durch. Allerdings verwies der EGMR darauf, daß die Abtreibungen tatsächlich streng genommen rechtswidrig seien. Nach deutschem Recht sei nämlich die Abtreibung durch nach Beratung zwar rechtswidrig, werde aber nicht strafbar (siehe § 218 a StGB). Allein die optische Darstellung auf dem Flugblatt veranlaße einen vernünftigen Leser nicht zu der Schlußfolgerung, den Ärzten würde Gesetzesbruch vorgeworfen. Denn es werde ja, wenn auch nicht in Fettdruck, klargestellt, daß das Verhalten der Ärzte nicht strafbar sei.Auch aus dem Verweis auf den Holocaust laße sich nicht herleiten, daß die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Reputation der betroffenen Mediziner zurücktreten müße. Durch die Formulierung auf dem Flugblatt werde die Abtreibung nämlich dem Holocaust nicht gleichgestellt. Vielmehr könne das Flugblatt auch so interpretiert werden, daß es deutlich machen wolle, daß auch ein Verhalten, daß nicht strafbar sei moralisch verwerflich sein könne.Die Flugblätter wäre ein Beitrag zu einer besonders wichtigen öffentlichen Debatte gewesen. In dieser Situation müße es dem Beschwerdeführer zugestanden werden, seine Argument in einer besonders effektiven Weise darzustellen. Aufgrund dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluß, daß eine Verletzung von Artikel 10 EMRK durch das Verbot der Verteilung der Flugblätter vorliege.Darüber hinaus sah der EGMR eine Verletzung darin, daß es dem Beschwerdeführer verboten worden war, die Namen der Ärzte auf einer Webseite als „Abtreibungsärzte“ zu nennen. Der EGMR stützte sich hierbei vor allem auf ein prozeßuales Argument. Das Oberlandesgericht habe das Verbot bestätigt, ohne die Webseite überhaupt im Detail zu kennen. Der Inhalt Webseite sei jedenfalls nicht aktenkundig. Allein der Umstand, daß die Webseite durch ihren Namen einen Bezug zum Holocaust herstelle, reiche aber für ein Verbot nicht aus. Auch habe das Oberlandesgericht nicht sorgfältig argumentiert, sondern im wesentlichen auf die Gründe verwiesen, die es zu seiner Entscheidung bezüglich der Flugblätter bewogen hätten. Dies reiche aber nicht aus.Aus diesem prozeßualen Grund stellte der EGMR auch bezüglich des Verbots der Webseite einen Verstoß gegen Artikel 10 EMRK fest.FAZITHierzu ist zuerst einmal festzustellen, dass für den deutschen Raum die EMRK einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt und im nationalen Recht mithin nur den Rang eines Zustimmungsgesetzes, also eines einfachen Bundesgesetzes einnimmt. Da das Presserecht in Deutschland Landesrecht ist, hat die EMRK diesem gegenüber nach Art. 31 GG Vorrang, aber nur dort, wo das Landesrecht sich nicht als Konkretisierung der Verfassungsgebote aus Art. 5 I 2 GG manifestiert. Hierfür spricht auch, dass Art. 60 EMRK eindeutig darlegt, dass die EMRK nationalen Grundrechtgewährleistungen nicht im.1.Art. 16 BV garantiert die Meinungsfreiheit als Grundtatbestand; die Medienfreiheit des Art. 17 Abs. 1 BV, die Wissenschafts- und Kunstfreiheit der Art. 20 und 21 BV sind spezielle Ausprägungen der Meinungsfreiheit.2.Im Hinblick auf die Schranken und Güterabwägung gelten für die Grundrechte der Art. 16, 17, 20 und 21 BV dieselben Prinzipien; je nach Sachlage gelten diese Prinzipien für weitere kommunikationsrelevante Freiheitsrechte. Diese allgemeinen und einheitlichen Prinzipien sind: die Voraussetzungen für Einschränkungen, das allgemeine Verbot der Vorzensur als Kerngehaltsgarantie sowie die Informationsfreiheit.3.Die Pressefreiheit schützt das Recht, eine Meinung ohne Beeinträchtigung seitens des Staates durch das Mittel von Druckerzeugnissen zu äussern und zu verbreiten.Die Freiheit von Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen schützt jede auf diesem Wege vermittelte Meinungsäusserung und Information.4.Die Informationsfreiheit ergibt in bezug auf Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen gemäss Art. 30 Abs. 3 BV Ansprüche auf Informationsverschaffung. Namentlich ist es den Gerichten untersagt, ein allgemeines Berichterstattungsverbot für ihre Prozesse durchzusetzen. Die Gerichtsbarkeit verdient nur insoweit das Vertrauen der Öffentlichkeit, als sie Kritik grundsätzlich ermöglicht und zulässt.5.Das Redaktionsgeheimnis des Art. 17 Abs. 3 BV schützt generell die von den Medienschaffenden benützten Informationsquellen vor deren Preisgabe an eine staatliche Behörde. In prozessualer Hinsicht äussert sich das Redaktionsgeheimnis als Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten.6.Art. 17 BV verbietet es, dass eine journalistische Kritik an Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen mit straf- und zivilrechtlichen Verfahren sanktioniert wird. Eine solche Sanktionierung ist höchstens gegen eine rein wirtschaftlich motivierte Medienverlautbarung möglich.7.Im Zuge einer Reform des Medienverfassungsrechts ist eine Kontrolle der Presse analog zu jener der elektronischen Medien mittels Beschwerde grundsätzlich abzulehnen. Dagegen gäbe die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips den Medienschaffenden im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit grundrechtlich geschützte Informationsansprüche; das Öffentlichkeitsprinzip würde Transparenz und damit letztlich auch eine Stärkung demokratischer Vorstellungen bewirken.Wege stehen will. Es gab verschiedene Versuche, der Bedeutung der EMRK dadurch zunehmend gerecht zu werden, dass die Interpretationen der Straßburger Organe in die Auslegung deutscher Grundrechte einfließen.Primär dürfte es an der Abstraktizität der gesetzlichen Formeln liegen, dass sich die Dichte bei Prüfungen von Ehrenschutz- und Meinungsfreiheitsfällen vor dem Bundesverfassungsgerichtes, dem EGMR und den anderen europäischen Gerichten derart verstärkt haben. Ohne die Befugnis zum Erlass von Edukationsentscheidungen, in denen die richtige Herangehensweise im Detail und immer wieder auf das Neue dargelegt wird, könnte keine effiziente Kontrolle der Fachgerichte erfolgen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die Tendenz der Fachgerichte, den ihnen fachlich nahestehenden Rechtsgütern durch Einzelfallbegründung ausnahmsweise Geltung zu verschaffen, zu häufig durchsetzt. Der Auftrag des Verfassungsgerichtes ein freiheitliches und Freiheit gewährleisten. begünstigendes Klima zu Exemplarische Bedeutungen für die Freiheitlichkeit des gesellschaftlichen Klimas zu beurteilen sollte jedoch eher der Verfassungsgerichtsbarkeit als Fachgerichten unterliegen.Das Bona-fide-Kriterium, dass die Straßburger Organe zur Grundlage nehmen stellt viel stärker auf die Intention des Äußernden ab. Prinzipiell ist hierzu zu sagen, dass es vermag der Situation dadurch gerechter zu werden, dass es den vermeintlichen Meinungsaspekt der Aussage, im Rahmen der Meinungsfreiheit, stärker zu bewerten. Die Gefahr liegt jedoch in einer bewussten oder unbewussten Unterstellung von nicht Gemeintem und mithin in einer möglichen Unterwanderung der Meinungsfreiheit. Um dies zu vermeiden, wird versucht, das Gemeinte von einem „objektiven Empfängerhorizont“ her zu bewerten. Das heißt, dass das Gericht darauf achtet, dass die Aussage an die Öffentlichkeit gerichtet ist und im Interesse der Offenheit geistiger Auseinandersetzungen, erkennbares Ziel der selben war, einen gedanklichen Austausch einzuleiten. Ist ein solches Anliegen in einem Mindestmaß erkennbar, tritt die Ehrverletzung regelmäßig als „von einer Demokratie hinzunehmen“ in den Hintergrund.Literatura / ReferencesANDREAS KLEY, Anforderungen des Bundesrechts an die Verwaltungsrechtspflege der Kantone bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, AJP 1995, S. 148-162.Den Vorsatz, die Entscheidungen des Gerichtshofes vollständig auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wurde von der EuGRZ stillschweigend fallen gelassen.Der einzig existente Kommentar Frowein/Peukert wurde zuletzt 1996 aktualisiert und ist somit spätestens seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK 1998wieder veraltet.Näheres hierzu siehe Engel L&E, S. 27 ff. Vgl. auch die Ausführungen von Dörr in Wallraf AfP 1994, 24, 25.Dem Sondervotum des Richters Valticos, der den Schutz auf rein publizistische Inhalte beschränken wollte, folgte der Gerichtshof nicht; vgl. hierzu EGMR vom 28.03.1990, Ser. A 173, 42, ebd. 22, § 55 - Groppera.Parlamentarische Initiative. Medien und Demokratie, Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 15: (Varianten weggelassen).161 Vgl. BGE 120 Ib 145 f.Der in einer Variante der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates gestrichen wird, vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 16.Ähnl. Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b. 327, VPB 1997 Nr. 69, S. 653; Vgl. auch den Entscheid der UBI vom 26.6.1998, b. 365, VPB 1998 Nr. 87, S. 899 über die Tagesschauberichterstattung betreffend Stadtzürcher Wahlen.Vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 117 ff.Vgl. im einzelnen: Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 187 ff.; vgl. bereits BGE 98 Ia 82 f.Vgl. Andreas Kley, Beeinträchtigungen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Dritte (einschliesslich öffentliche Unternehmungen), AJP 1996, 286 ff.UBI vom 14.9.1988, VPB 1988/54 Nr. 15, S. 78.Entscheid der UBI vom 25.8.1995 b.297, VPB 1996 Nr. 84, S. 755; Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b.327, VPB 1997 Nr. 69, S. 651; vgl. auch VPB 1990 Nr. 15, S. 78; Martin Dummermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 382 f.Fraglich ist, ob eine blosse Änderung der Sendekonzession eine genügende gesetzliche Grundlage abgeben würde. So bestimmt etwa die SRG-Konzession in Art. 3 Abs. 6 über den Programmauftrag u.a.: "In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informations- sendungen ist in der Regel die Hochsprache zu verwenden; dies gilt insbesondere für alle sprachregionalen Nachrichtensendungen." Wohl liegt hier ein zulässiges öffentliches Interesse vor, aber die gesetzliche Grundlage fehlt völlig. Diese Bestimmung würde mindestens in die Verordnung gehören. Die Konzession kann als Rechtsanwendungsakt, auch wenn von grosser Tragweite, nämlich keine derartige Gesetzesgrundlage abgeben, gl. A. Martin Dummermuth, Rundfunkrecht, in: Heinrich Koller u.a. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N. 141; das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17.19.1982, ZBl 1982, S. 219 ff. (222) gegenteilig entschieden. Die erteilen Sendekonzessionen enthalten viele derartige Beschränkungen: vgl. Art. 3 Abs. 2 der Konzession für das Fernseh-Spartenprogramms SwissHits, BBl 1999 2786; Art. 3 Abs. 2 derKonzession TV3, BBl 1999 2794.

1. ANDREAS KLEY, Anforderungen des Bundesrechts an die Verwaltungsrechtspflege der Kantone bei der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht, AJP 1995, S. 148-162.
2. Den Vorsatz, die Entscheidungen des Gerichtshofes vollständig auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wurde von der EuGRZ stillschweigend fallen gelassen.
3. Der einzig existente Kommentar Frowein/Peukert wurde zuletzt 1996 aktualisiert und ist somit spätestens seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK 1998wieder veraltet.
4. Näheres hierzu siehe Engel L&E, S. 27 ff. Vgl. auch die Ausführungen von Dörr in Wallraf AfP 1994, 24, 25.
5. Dem Sondervotum des Richters Valticos, der den Schutz auf rein publizistische Inhalte beschränken wollte, folgte der Gerichtshof nicht; vgl. hierzu EGMR vom 28.03.1990, Ser. A 173, 42, ebd. 22, § 55 - Groppera.
6. Parlamentarische Initiative. Medien und Demokratie, Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 15: (Varianten weggelassen).161 Vgl. BGE 120 Ib 145 f.
7. Der in einer Variante der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates gestrichen wird, vgl. Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 2. Juli 1999, S. 16.
8. Ähnl. Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b. 327, VPB 1997 Nr. 69, S. 653; Vgl. auch den Entscheid der UBI vom 26.6.1998, b. 365, VPB 1998 Nr. 87, S. 899 über die Tagesschauberichterstattung betreffend Stadtzürcher Wahlen.
9. Vgl. Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel/Frankfurt a.M. 1995, S. 117 ff.
10. Vgl. im einzelnen: Leo Schürmann / Peter Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 187 ff.; vgl. bereits BGE 98 Ia 82 f.
11. Vgl. Andreas Kley, Beeinträchtigungen der Wahl- und Abstimmungsfreiheit durch Dritte (einschliesslich öffentliche Unternehmungen), AJP 1996, 286 ff.
12. UBI vom 14.9.1988, VPB 1988/54 Nr. 15, S. 78.
13. Entscheid der UBI vom 25.8.1995 b.297, VPB 1996 Nr. 84, S. 755; Entscheid der UBI vom 24.10.1996, b.327, VPB 1997 Nr. 69, S. 651; vgl. auch VPB 1990 Nr. 15, S. 78; Martin Dummermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Bern 1992, S. 382 f.
14. Fraglich ist, ob eine blosse Änderung der Sendekonzession eine genügende gesetzliche Grundlage abgeben würde. So bestimmt etwa die SRG-Konzession in Art. 3 Abs. 6 über den Programmauftrag u.a.: "In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus interessierenden Informations- sendungen ist in der Regel die Hochsprache zu verwenden; dies gilt insbesondere für alle sprachregionalen Nachrichtensendungen." Wohl liegt hier ein zulässiges öffentliches Interesse vor, aber die gesetzliche Grundlage fehlt völlig. Diese Bestimmung würde mindestens in die Verordnung gehören. Die Konzession kann als Rechtsanwendungsakt, auch wenn von grosser Tragweite, nämlich keine derartige Gesetzesgrundlage abgeben, gl. A. Martin Dummermuth, Rundfunkrecht, in: Heinrich Koller u.a. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N. 141; das Bundesgericht hatte im Urteil vom 17.19.1982, ZBl 1982, S. 219 ff. (222) gegenteilig entschieden. Die erteilen Sendekonzessionen enthalten viele derartige Beschränkungen: vgl. Art. 3 Abs. 2 der Konzession für das Fernseh-Spartenprogramms SwissHits, BBl 1999 2786; Art. 3 Abs. 2 der Konzession TV3, BBl 1999 2794.

Вопрос-ответ:

Какие права человека гарантируются в Европейской конвенции по правам человека?

Европейская конвенция по правам человека (ЕМРК) гарантирует основные права и свободы, такие как право на жизнь, запрещение пыток, рабства и нечеловеческого обращения, свободу выражения мнения, свободу привычек, соблюдение личной жизни, свободу мысли, совести и религии, свободу собраний и ассоциаций, и др.

Какова история и развитие Европейской конвенции по правам человека (ЕМРК)?

Европейская конвенция по правам человека была принята в 1950 году и была первым международным правовым инструментом, который гарантировал защиту прав и свобод человека в Европе. Она была разработана и принята Советом Европы в ответ на ужасы Второй мировой войны и нарушения прав человека, совершенные нацистским режимом. С тех пор конвенция была дополнена протоколами и претерпела ряд изменений, чтобы лучше соответствовать современным реалиям и вызовам.

Что означает свобода выражения мнения по ЕМРК?

Свобода выражения мнения, гарантированная ЕМРК, означает право каждого человека свободно выражать свои мысли, идеи и убеждения без вмешательства со стороны государственных органов или третьих лиц. Она является одним из фундаментальных принципов демократического общества, поскольку позволяет обществу обсуждать и рассматривать различные точки зрения и идеи.

Какие виды свободы выражения мнения защищены по ЕМРК?

ЕМРК защищает несколько различных аспектов свободы выражения мнения. Она гарантирует свободу мысли, свободу привычек, свободу совести и религии, информационную свободу, свободу косвенного выражения мнения, такого как искусство и печать, а также свободу прессы и средств массовой информации.

Что такое Европейская конвенция по правам человека?

Европейская конвенция по правам человека (ЕКПЧ) - это международный договор, принятый Советом Европы, устанавливающий основные права и свободы человека. Конвенция была принята в 1950 году и включает 47 стран-членов. Она является важным инструментом защиты прав человека в Европе.

Какова история создания и развития Европейской конвенции по правам человека?

Европейская конвенция по правам человека была разработана в ответ на ужасы Второй мировой войны и нарушения прав человека, совершенные во время этой войны. Конвенция была подписана by 47 странами-членами Совета Европы и вступила в силу в 1953 году. С тех пор она регулирует защиту прав человека в Европе и претерпела ряд изменений и дополнений.

Какие свободы и права охватывает статья 10 Европейской конвенции по правам человека?

Статья 10 ЕКПЧ гарантирует свободу слова и другие связанные свободы. Она включает в себя право на свободное выражение мнения, право на информацию, право на свободное творчество и право на свободу прессы и средств массовой информации.

Что означает свобода мнения?

Свобода мнения, гарантированная статьей 10 ЕКПЧ, означает право каждого выражать свои убеждения и мнения без вмешательства государства или других лиц. Это включает право непопулярных, провокационных или оскорбительных высказываний.

Какую роль играет свобода прессы и средств массовой информации?

Свобода прессы и средств массовой информации, гарантированная статьей 10 ЕКПЧ, является важным компонентом демократического общества. Она позволяет журналистам и СМИ свободно освещать события и распространять информацию, что способствует прозрачности, открытости и адекватности информации для общества.